Herr DGKP Mag. Rolf Reiterer informiert in seiner Funktion als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften direkt in Selbsthilfegruppen. Die Rubrik behandelt wahre Situationen aus dem Leben mit chronischen Erkrankungen, die ihm im Laufe seiner Tätigkeit bekannt wurden. Die Namen sind dabei zufällig gewählt.
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Als Elisabeths Mutter einen Schlaganfall erlitt, wurde das Leben der engagierten Diplomkrankenpflegerin aus den Angeln gehoben. Zwar lebt sie mit ihrer Familie und nun mittlerweile auch mit ihrer 65-jährigen Mutter in einem Häuschen im Grünen, aber den Betreuungs- bzw. Pflegeaufwand für ihre Mutter hat sie sehr unterschätzt. Seelisch geknickt musste sie hinnehmen, dass auch ihr als Pflegerin für ihre ureigensten Kompetenzen Grenzen gesetzt waren.
Sie liebte ihren Job in der psychiatrischen Anstalt, aber sie musste sich nun auch ihrer Mutter widmen. Ihr Kollege Max hatte ihr bereits erklärt, dass für sie die Pflegekarenz oder die Pflegeteilkarenz jedenfalls Modelle sein könnten. Damit sollte alles unter einen Hut zu bringen sein. Die Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung) schloss sie aus, weil ihre Mutter schließlich nicht schwerstkrank oder gar sterbend war.
Doch Max hatte ja gesagt, dass es für die Pflegekarenz oder – was sie für sich noch viel mehr in Erwägung zog – die Pflegeteilkarenz einer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin bedarf. Dass ihre Stationsleitung nicht begeistert sein würde, war klar, aber ob sie überhaupt ein OK von der Pflegedienstleitung bekommen würde, wäre nur schwer abzuschätzen. Jedenfalls wollte sie sich zunächst einmal auch selbst informieren: Also nahm sie ihr Tablet und beauftragte Google mit der Suche nach Pflegeteilkarenz.
Sofort ergab die Suche einige Treffer: Sie klickte gleich auf den Ersten: oesterreich.gv.at. Dort las sie über die Voraussetzungen und Fristen und auch, dass man die Pflegekarenz oder die Pflegeteilzeit für eine Dauer von ein bis drei Monaten vereinbaren kann. Aber Moment mal: Die nächste Überschrift lautet: „Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit“.
Seit dem 1.1.2020 wurden Pflegekarenz und Pflegeteilzeit neu geregelt. Ab diesem Zeitpunkt haben Angestellte einen Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen.
Ein Rechtsanspruch würde ja bedeuten, dass es keiner Vereinbarung bedarf, sondern dass Elisabeth ihre Teilkarenz einseitig antreten dürfte. Freilich war es nicht in ihrem Sinne ihre Stationsleitung vor vollendete Tatsachen zu stellen, aber immerhin hatte sie somit alle Trümpfe in der Hand. Um ganz sicher zu sein, rief sie bei der Arbeiterkammer an. Nach der Weiterleitung durch die Vermittlung geriet sie an die kompetente Juristin Lena:
Elisabeth: „Hallo, meine Mutter wurde durch einen Schlaganfall betreuungs- und pflegebedürftig. Von einem Freund bekam ich die Info, dass es die Pflegeteilkarenz gibt und nun lese ich auf oestereich.gv.at, dass man darauf sogar einen Rechtsanspruch hat. Stimmt das?“
Lena die Juristin der AK: „Ja, das ist zwar richtig, aber die Ausnahme von einer Vereinbarung. Die Voraussetzung ist, dass ihr Betrieb mindestens fünf Mitarbeiterinnen hat …“
Elisabeth: „… das hat er, ich arbeite als Diplomkrankenpflegerin auf einer Psychiatrie!“
Lena die Juristin der AK: „Oh Sie sind ja dann vom Fach!?“
Elisabeth: „Ja pflegerisch schon, aber ich bin einfach überlastet und ich bin froh, dass Sie mir Auskunft geben können.“
Lena die Juristin der AK: „Gut, Ihr Betrieb ist groß genug. Sie haben also grundsätzlich Anspruch auf zunächst zwei Wochen Pflegeteilzeit, deren Beginn Sie Ihrer Arbeitgeberin bekannt geben müssen. Auf Verlangen ist auch die Pflegebedürftigkeit Ihrer Mutter nachzuweisen. Kommt dann wirklich keine Vereinbarung zustande, dann haben Sie Anspruch auf weitere zwei Wochen Pflegeteilzeit.2 Das Ganze gilt freilich auch für eine etwaige Pflegekarenz.“3
Elisabeth: „Das wäre dann immerhin ein Monat. Mh … Aber weit komme ich damit auch nicht.“
Lena die Juristin der AK: „Deswegen rate ich Ihnen, dass Sie es mit einer Vereinbarung versuchen, wo Sie bis zu drei Monate ausbedingen können und bei einer Erhöhung der Pflegestufe können Sie nochmals eine solche Vereinbarung treffen.“
Elisabeth: „Nun das hoffe ich jetzt einmal nicht, meine Mutter ist derzeit sehr stabil. Ich frage mich nur, wie viel ich arbeiten soll?!
Lena die Juristin der AK: „Da kann ich Ihnen zumindest eine Entscheidungshilfe bieten: Es dürfen nicht weniger als 10 Stunden sein, sonst müssen Sie die Pflegekarenz konsumieren.“4
Elisabeth: „Danke, das ist immerhin ein Anhaltspunkt.“
Lena die Juristin der AK: „Eines noch: Beantragen Sie beim Sozialministeriumsservice das Pflegekarenzgeld. Das Formular dazu sowie auch eine Mustervereinbarung für die Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit finden Sie auf oesterreich.gv.at.
Nachdem sich die Damen verabschiedeten, war Elisabeth zwar einerseits im Bilde, aber wie bei solchen Entscheidungen nicht sehr überraschend, andererseits mit sich selbst im Unklaren. Nach Rücksprache mit ihrem Mann, der ihr eindringlich riet, die Pflegekarenz zu konsumieren und keine „halben Sachen zu machen“, wie er es formulierte, war sie unschlüssiger als zuvor.
Da war es also keine Überraschung, als sie mit Bauchweh zu ihrer Stationsleitung ging, um ihr den Sachverhalt darzustellen.
Stationsleitung: „Ich habe bei der Geschäftsführung vorgesprochen und dort bekam ich die Mitteilung, dass – sofern du in Pflegekarenz gehst, ich eine zusätzliche Karenzstelle für eine Diplomkrankenpflegerin bekomme. Daher muss ich dich nun fast bitten, dass du in Pflegekarenz gehst.“
Elisabeth mit Tränen in den Augen: „Es tut mir so leid, aber danke, ich werde dieses Angebot annehmen.“
Stationsleitung: „Es braucht dir nicht leid zu tun, eigentlich haben wir alle nun einen Vorteil daraus gezogen. Konzentriere dich jetzt auf deine Mutter und ich freue mich, wenn du wiedererstarkt in den Dienst zurückkehrst.“
Elisabeth war in der Tat heilfroh, dass ihr die Entscheidung quasi abgenommen wurde. In den kommenden Wochen rang ihr die Betreuung für ihre Mutter ohnehin viel Anstrengung ab. Durch die Pflegekarenz hatte sie auch endlich die Zeit dazu und mit dem Pflegekarenzgeld, das sich am Arbeitslosengeld orientiert5 waren auch finanzielle Sorgen geklärt. Sie konnte für ihre Kinder sogar die sogenannten Kinderzuschläge geltend machen.6
Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für einen Monat:
Mindestens 5 Mitarbeiter im Betrieb
Bekanntgabe des Beginns der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
Auf Verlangen Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit und Glaubhaftmachung des Angehörigenverhältnisses
Es kommt keine Vereinbarung mit der Arbeitgeberin zustande
…und nicht vergessen: Antrag auf Pflegekarenzgeld beim Sozialministeriumsservice.
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Quellen
- „Pflegeteilkarenz“ via Google abgerufen am 03.03.2024
- § 14 d Abs 4a AVRAG
- § 14 c Abs 4a AVRAG
- § 14 d Abs 1 AVRAG
- § 21 c Abs 2 BPGG iVm § 21 Abs 1 AlVG
- § 21 c Abs 4 BPGG